| Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach

Ermittlungen gegen CBD-Händler in Rheinland-Pfalz

Durchsuchungsmaßnahmen gegen Betreiber von Ladenlokalen und Online-Shops

Die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach - Landeszentralstelle für Wein- und Lebensmittelstrafsachen (LZWuL) - und die Kriminalinspektionen Bad Kreuznach, Idar-Oberstein und Mainz führen mehrere Ermittlungsverfahren gegen insgesamt sechs Personen, die als Verantwortliche verschiedener Ladengeschäfte oder Online-Shops Erzeugnisse mit Cannabidiol (CBD) angeboten haben. Fünf  Beschuldigte sind deutsche Staatsangehörige, ein Beschuldigter ist US-amerikanischer Staatsangehöriger; sie sind zwischen 27 und 59 Jahren alt.

Gegenstand der Ermittlungsverfahren sind schwerpunktmäßig Vergehen nach dem Lebens- und Arzneimittelrecht. Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse besteht gegen die Beschuldigten wegen des Handels mit CBD-haltigen Lebensmitteln der Verdacht von Vergehen nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 a) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) i.V.m. § 1a Neuartige Lebensmittel-Verordnung (NLV). Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer entgegen Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 (sog. „Novel-Food-VO“) ein neuartiges Lebensmittel in den Verkehr bringt. Überdies liegen hinsichtlich einiger Produkte Anhaltspunkte für eine Einstufung als Arzneimittel im Sinne von § 2 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG) vor, so dass insoweit Vergehen nach § 95 Absatz 1 Nummer 4 AMG (Handel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln) sowie § 96 Nr. 5 AMG (Inverkehrbringen von Fertigarzneimitteln ohne Zulassung) in Betracht kommen. Im Hinblick darauf, dass einzelne Erzeugnissen bei lebensmittelrechtlichen Untersuchungen erhöhte THC-Werte aufwiesen, besteht diesbezüglich auch ein Anfangsverdacht für Vergehen nach § 59 Absatz 2 Nr. 1a LFGB (Inverkehrbringen nicht sicherer Lebensmittel nach Artikel 14 Absatz 2 b) der Verordnung Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002).

Im Zuge der Ermittlungen wurden am 6. Oktober 2021 insgesamt 8 Wohn- und Geschäftsräume im Raum Kaiserslautern, in den Landkreisen Bad Kreuznach und Birkenfeld, der Stadt Mainz sowie in Hessen vollstreckt. An den Durchsuchungen nahmen rund 35 Bedienstete der Polizeipräsidien Westpfalz, Trier und Mainz sowie vier Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach teil. Mitarbeiter der verwaltungsrechtlich zuständigen Fachbehörden haben die Dursuchungsmaßnahmen unterstützt.

Im Rahmen der Durchsuchungen konnten umfangreiche Beweismittel sichergestellt werden, die einer Auswertung bedürfen. Überdies ist die Einholung weiterer Sachverständigengutachten erforderlich.

In einem Durchsuchungsobjekt wurden als Zufallsfunde rund 100 Gramm Haschisch, 50 Gramm Marihuana und geringe Mengen Kokain sowie in einem weiteren Objekt eine Indoorplantage mit 11 Marihuanapflanzen aufgefunden. Insoweit sind gesonderte Verfahren wegen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz eingeleitet worden.
 

Hinweise:

CBD wird aus der Hanfpflanze gewonnen, unterfällt aber – anders als die psychoaktive Substanz Tetrahydrocannabinol (THC) – nicht dem Betäubungsmittelgesetz.

Lebensmittel sind „neuartig“ im Sinne der Novel-Food-VO, wenn sie vor dem 15. Mai 1997 in der Europäischen Union nicht in nennenswerten Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet worden sind. Für die Einzelsubstanz CBD wurde bislang kein nennenswerter Verzehr vor dem 15. Mai 1997 belegt, sie wird daher im Novel-Food-Katalog der Europäischen Kommission unter dem Eintrag „Cannabinoids“ als neuartig beurteilt und bedarf somit einer Zulassung nach der Novel-Food-VO.

Gemäß § 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet zu ermitteln, wenn ihr zureichende tatsächliche Hinweise auf verfolgbare Straftaten bekannt werden. Die Aufnahme von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft bedeutet mithin weder, dass Beschuldigte eines Ermittlungsverfahrens sich tatsächlich strafbar gemacht haben, noch dass für ihre spätere Verurteilung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht. Für den/die Beschuldigte(n) gilt nach wie vor die Unschuldsvermutung.

Gerd Deutschler, Leitender Oberstaatsanwalt

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