Nach Nr. 1.1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 24.11.2015 über Geldauflagen in Ermittlungs- und Strafverfahren sowie in Gnadensachen führen die Staatsanwaltschaften eine Liste, in die alle gemeinnützigen Einrichtungen aufzunehmen sind, die um Berücksichtigung bei der Zuweisung von Geldauflagen nachsuchen und die Anforderungen der Verwaltungsvorschrift erfüllen.
Wünschen Sie in die Liste aufgenommen zu werden, so finden Sie hier weitere Informationen:
• Allgemeine Informationen
• Antragsformular
• Erklärung nach § 30 AO
• Anschriftenverzeichnis
Bitte beachten Sie noch folgende Hinweise:
Die Liste der gemeinnützigen Einrichtungen stellt keine Empfehlung an die Staatsanwaltschaften oder Gerichte dar und dient nur Informationszwecken. Die Staatsanwaltschaften und Gerichte bestimmen in freier Entscheidung den Empfänger einer Geldauflage.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden nicht auf eine besondere Förderung einzelner Organisationen und Einrichtungen hingewiesen. Es findet daher auch keine Weitergabe oder Verteilung von Informationsmaterial statt. Von einer entsprechenden Zusendung wird daher gebeten abzusehen.